§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Lebenswerte Seligenstädter Altstadt e. V.
(2) Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in 63500 Seligenstadt.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Seligenstadt / Hess. eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein dient
- der Erhaltung des historischen Gesamtbildes der gewachsenen Struktur innerhalb der Altstadt,
- der Mithilfe bei der Einhaltung und Verbesserung der Altstadtsatzung,
- der Beratung und Hilfe bei Sanierungen im Altstadtbereich,
- der Verbesserung der Lebensqualität der Altstadtbewohner sowie der Infrastruktur durch Mitwirkung in entsprechenden städtischen Gremien (z.B. Verkehrskommission),
- der Organisation von Informationsveranstaltungen mit Fachreferenten zu o.g. Themen (Verkehr, Gestaltung, Sanierung, Denkmalschutz, Infrastruktur)
(2) Der Verein verfolgt die in Absatz 1 näher bestimmten gemeinnützigen Zwecke ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die „Stadt Seligenstadt“, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Unterstützung von Projekten im Altstadtbereich gemäß unserer in § 2 beschriebenen Ziele zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschaftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(4) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes kann der Vorstand angerufen werden, welcher dann endgültig entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- bis zu 3 Vorsitzenden (Vorstandsteam),
- dem Schatzmeister und dessen Stellvertreter,
- dem Schriftführer,
- den Beisitzern (möglich)
(2) Der Verein wird gemäß §26 BGB durch einen der Vorsitzenden allein vertreten.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann dieses vom Vorstand durch ein anderes Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung ersetzt werden. Die gilt auch für die Kassenprüfer, wenn diese nach ihrer Wahl durch die Mitgliederversammlung weggefallen sind.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt Sitzungen, die von einem der Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes voll geschäftsfähige Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer (zwei),
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Ankündigung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in Lokalzeitungen erfolgen, ersetzt jedoch nicht die schriftliche Einladung.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliedsversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
(3) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(4) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§14, Abs. 3).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
beschlossen in der Mitgliederversammlung zu Seligenstadt, am 7. April 2011